Besser mitbestimmen
Sowohl die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten als auch bei personellen Einzelmaßnahmen gehören mit zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates.
Das Seminar Betriebsverfassung Teil II richtet sich an Betriebsräte mit vorhandenen Grundkenntnissen über die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen. (Der vorherige Besuch von Betriebsverfassungsrecht I wird
empfohlen, ist aber nicht Voraussetzung für die Teilnahme an Betriebsverfassungsrecht Teil II)
Dieses Seminar ist erforderlich im Sinne des § 37 Abs.6 BetrVG, da es die für die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes erforderlichen Grundkenntnisse vermittelt.
SEMINARINHALTE
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 BetrVG
• Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze
• Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter
• Sicherung der Beschäftigung
• Antragsrecht
• Durchsetzung Gleichstellung
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
• Ordnung des Betriebes
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
• Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit
• Der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
• Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen
• Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen
• Form und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen
• Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
Betriebsvereinbarung
• Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung
• Gegenstand von Vereinbarungen
• Erzwingbare Betriebsvereinbarungen
• Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Das Verhältnis verschiedener Rechtsquellen zueinander
• Vorrang des Gesetzes
• Vorrang des Tarifvertrages
• Wirkung der Regelungssperren
• Ausnahmen von der Regelungssperre
• Vorrang des § 87 Abs. 1 BetrVG im Verhältnis zu §77Abs. 3 BetrVG
Einigungsstellenverfahren/ Tarifliche Schlichtungsstelle
• Das Einigungsstellenverfahren gem. § 76 BetrVG
• Freiwilliges Einigungsstellenverfahren
• Die tarifliche Schlichtungsstelle in Betrieb oder Unternehmen
Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten
• Verfahrensgrundsätze
• Allgemeiner Unterlassungsanspruch
• Unterlassungsanspruch gem. § 23 BetrVG
• Einstweilige Verfügung
Zusammenarbeit des Betriebsrates mit anderen Gremien
• Gesamtbetriebsrat
• Konzernbetriebsrat
• Europäischer Betriebsrat
• Jugendauszubildendenvertreter
• Schwerbehindertenvertreter
Die Themen werden anhand von Fällen und auf Grundlage aktueller Rechtsprechung behandelt.